Bedingungen der NRW-Soforthilfe 2020
Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
In der MIT-Online-Veranstaltung erörten die Projektleiter der Bezirksregierung Münster die Bedingungen und Richtlinien.
Frau Elisabeth Fangmeyer ist zuständig für die inhaltlichen und verwaltungsrechtlichen Fragestellungen (Antragsvoraus-setzungen, Nutzung der Soforthilfe, etc.).
Herr Sandro Wiggerich zeichnet sich für die strafrechtlichen Fragen verantwortlich.
Stellen Sie Ihre Frage vorab per Mail an info@mit-kreis-waf.de oder per Chat während der Veranstaltung.
Sofort- und Überbrückungshilfen sollen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler unterstützen, um die Corona-Krise zu bewältigen.
So konnten Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Mit der schnellen Auszahlung stand für drei Monate eine Liquiditätsspritze zur Verfügung.
Diese Soforthilfe ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft und somit ggf. teilweise zurückzuzahlen. Nun sorgt sich ein Teil der Antragsteller, ob sie die Richtlinien eingehalten haben und möchten nicht dem Vorwurf des Missbrauchs oder des Subventionsbetrug ausgesetzt werden.
Der MIT-Kreisverband Warendorf bietet daher das direkte Gespräch mit den Projektleitern der Bezirksregierung Münster für die NRW-Soforthilfe an.